Steuerbonus

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Handwerker-Rechnungen gehören in die Steuererklärung

Die Arbeitskosten für fast alle Renovierungsarbeiten an Haus und Hof können Privatkunden von der Steuer absetzen. Pro Haushalt können sie bis zu 1.200 euro im Jahr von ihrer Steuerschuld abziehen. Wichtig: Absetzbar sind nur die Arbeitskosten, nicht das Material. Und die Rechnung darf nicht bar bezahlt werden.

Wie hoch ist der Steuerbonus?

20 Prozent der Arbeitslohnkosten bis zu einem Höchstwert von 6.000 euro können Privatkunden jedes Jahr für Renovierungs- und Sanierungsarbeiten innerhalb der eigenen vier Wände geltend machen. Haben Sie die Höchstsumme erreicht, gibt es einen Steuerbonus von 1.200 euro. Liegen die Arbeitskosten nur bei 2.300 euro, dann würde der Steuerbonus entsprechend bei immerhin noch 460 euro liegen. Ein Ehepaar, das zusammen veranlagt wird, kann den Bonus aber nur einmal nutzen.

Fensterrollos
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Was will das Finanzamt als Nachweis sehen?

  • Der Steuerzahler muss die Handwerkerrechnung beim Finanzamt einreichen.
  • Materialkosten werden nicht berücksichtigt.
  • Arbeitskosten und Fahrtkosten (einschließlich Mehrwertsteuer) sind begünstigt.
  • Der Anteil der Arbeitskosten muss in der Handwerkerrechnung extra ausgewiesen sein   (achten Sie darauf, sonst ist der Bonus futsch!).
  • Bei Wartungsverträgen genügt eine Anlage zur Rechnung, aus der das Arbeitskostenhervorgehen.
  • Aber: Barzahlungen werden nicht begünstigt. Das Finanzamt will z.B. einen Überweisungsbeleg oder einen Kontoauszug sehen, das heißt man kann mit EC-Karte, Verrechnungsscheck oder per Überweisung bezahlen.

Der Steuerbonus wird nicht natürlich gewährt, wenn der Kunde die Handwerkerrechnung schon als Betriebsausgabe, als Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastung geltend gemacht hat.